Die Rürup-Rente
Altersvorsorge ist vor allem für junge Menschen ein immer wichtiger werdendes Thema. Denn der demografische Wandel führt dazu, dass die Renten immer mehr älterer Personen von verhältnismäßig weniger Arbeitnehmern finanziert werden müssen. Demzufolge wird die gesetzliche Rente allein, nicht mehr ausreichen können, um den während des Berufslebens erreichten Lebensstandard auch im Alter zu halten. Eine private Altersvorsorge ist deshalb sehr wichtig. Um einen finanziellen Anreiz zur privaten Vorsorge zu schaffen, wurden bereits in den Jahren 2000 bzw. 2001 die Riesterrente und die so genannte Rürup-Rente erschaffen.
Während erstgenannte Vorsorge eher auf Angestellte bzw. arbeitsuchende Personen zugeschnitten ist, eignet sich die Rürup-Rente tendenziell eher für Selbstständige und Freiberufler. Bei dieser Form der Vorsorge handelt es sich um einen Vertrag, dessen Einzahlungen perspektivisch komplett steuerlich abgesetzt werden können. Dabei gilt eine Steigerung des absetzbaren Betrages. Derzeit können 72% der Zahlungen steuerlich geltend gemacht werden, wobei dieser Prozentsatz bis 2025 auf 100% ansteigen wird. Der dabei maximal an Sonderausgaben anrechenbare Betrag beträgt 20000,- €. Bei steuerlich zusammen veranlagten Eheleuten wird er jedoch wiederum auf 40.000,- € verdoppelt. Wie die Einzahlungen fließen, ist steuerlich nicht relevant. So sind monatliche Zahlungen genauso möglich, wie sporadische Einzahlungen. Auch eine Mischung aus diesen Varianten ist denkbar und durchaus sinnvoll. Diese Regelung kommt vor allem Selbstständigen zugute. Denn in wirtschaftlich erfolgreichen Jahren können relativ hohe Sonderzahlungen getätigt werden. In finanziell schlechteren Situationen ist man jedoch keineswegs zu Zahlungen verpflichtet. In der Praxis halten Betroffene die Besparung jedoch oft mit niedrigen monatlichen Zahlungen aufrecht. Auch die Stilllegungen eines Rürup-Vertrages sind ohne weiteres möglich.
Wie bei Riesterverträgen auch, wird das in der Rürup-Rente gesparte Guthaben grundsätzlich in Form einer monatlichen Rente ausgezahlt. Prämienunschädlich geschieht das frühestens ab dem 60. Lebensjahr des Vertragsinhabers. Zu diesem Zeitpunkt ist jedoch auch eine einmalige Auszahlung bis zu 30% des Gesamtguthabens möglich. Wird von dieser Regel Gebrauch gemacht, dann fällt die weitere Rentenzahlung allerdings etwas geringer aus. Die monatliche Verrentung erfolgt bis ans Lebensende des Vertragsinhabers – unabhängig davon wie alt dieser wird.